Beschluss:
Für die
Wasserbeseitigung und die Abwasserbeseitigung sind die bestehenden Anschlüsse
im Grundstück zu nutzen; auf Wunsch des Bauherren werden neue Anschlüsse
hergestellt, sofern die Kosten vollständig übernommen werden. Unter dieser
Voraussetzung werden die Befreiungen Nrn. 1, 2, 5 und 6 gewährt. An der
Beschlussfassung vom 15.12.2022 wird insoweit festgehalten.