Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung von Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange gem. § 13 a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung von Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange gem. § 13 a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.