Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, die vorgezogene Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, die vorgezogene Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.