Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gem. § 13 b in Verbindung mit § 13 a Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gem. § 13 b in Verbindung mit § 13 a Abs. 2 BauGB durchzuführen.