Beschluss:
Alle
Grundstücke im Wald im Bereich der weichen Raumwiderstände werden als
Vorrangflächen für Windkraft im Flächennutzungsplan ausgewiesen, soweit sie im
Eigentum der Gemeinde oder des Freistaates Bayern stehen. Die Verwaltung wird
beauftragt, die vorgezogene Beteiligung von Öffentlichkeit und Trägern
öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.