Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, die vorgezogene
Beteiligung der Bürger gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die vorgezogene Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, die vorgezogene
Beteiligung der Bürger gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die vorgezogene Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.