Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Für die Flur-Nrn. 106 und 153, sowie für eine Teilfläche der Flur-Nr. 106/6 der Gemarkung Kutzenhausen wird ein Bebauungsplan i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB aufgestellt. Der Geltungsbereich ist auch dem dieser Niederschrift als Anlage 1 beigefügten Lageplan zu entnehmen. Die Ausweisung dient der Bereitstellung von dringend benötigtem Wohnbauland.