Beschluss:
Dem Antragsteller wird für eine jährliche Wassermenge von 150 m³ zum Zwecke der Gartenbewässerung vom Anschluss- und Benutzungszwang der gemeindlichen Wasserversorgung befreit. Diese Befreiung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Der Bau und Betrieb des Brunnens hat nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.